SATZUNG für

 buxbau

 Förderung der Fachhochschulentwicklung in Buxtehude e.V.  

 

 

 

Neue Fassung vom 24.02.2014

 

§1         Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.    Der am 30. August 1995 gegründete Verein mit dem Namen buxbau, Förderung der Fachhochschulentwicklung in Buxtehude e.V.,

2.    Mit Sitz in Buxtehude,

3.    Verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2         Zweck des buxbau

1.    Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

2.    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

        a.     Die umfassende Förderung der Hochschule 21 gemeinnützige GmbH in Buxtehude

        b.    Förderung der Ausbildung,

        c.     Ergänzung, Pflege und Unterhaltung von Lehreinrichtungen,

        d.    Einrichtung, Unterstützung einer Lehr- und Lern-Baufirma,

        e.     Bereitstellen von Wohnraum für Studierende, Auszubildende, Schüler, Praktikanten und gleichgestellte Personen,

        f.      Bereitstellen von Büroflächen für Lehre, Forschung und Anwendung,

        g.    Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hochschule 21 gemeinnützige GmbH in Buxtehude, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§3         Mitgliedschaft

1.    Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Mietermitglieder sind Mitglieder, die mit buxbau einen Mietvertrag geschlossen haben.

2.    Die Mitgliedschaft wird durch formlose schriftliche Erklärung beantragt.

3.    Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Beitrittserklärung gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt wird.

4.    Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und verpflichtet sich zur Zahlung der laufenden Beiträge.

5.    Die Mitgliedschaft endet:

        a.     Durch schriftliche Kündigung bis zum 30. September und Austritt zum Schluss des      Kalenderjahres; der Beitrag muss bis zum Ablauf des Geschäftsjahres gezahlt werden;

        b.    Durch Ausschluss aus dem Verein gemäß §4;

        c.     Bei Tod;

        d.    Bei Auflösung des Vereins.

6.    Bei Ende der Mitgliedschaft steht Mitgliedern kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder Teilen davon zu,

 

§4         Ausschluss

1.    Auf Antrag wird der Ausschluss eines Mitglieds vom Vorstand beschlossen, sofern

        a.     Das Mitglied trotz Mahnung die Vereinsbeiträge nicht entrichtet;

        b.    Das Mitglied grob gegen die Satzung des Vereins verstoßen hat.

2.    Vom Ausschluss ist dem Mitglied durch Einschreibebrief Meldung zu machen.

 

§5         Mitgliedsbeiträge und Gebühren

1.    Alle Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mietermitglieder erhalten auf Anfrage während Ihrer Ausbildung eine Beitragsvergünstigung.

2.    Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten.

3.    Für Mahnungen können Mahngebühren erhoben werden. Sämtliche Beiträge und Gebühren sind Bringschulden.

 

§6         Organe des Vereins

1.    Organe des Vereins sind

        a.     Mitgliederversammlung §7,

        b.    Vorstand                         §8,

        c.     Kassenprüfer,-innen       §9

 

§7         Mitgliederversammlung (MV)

1.    Im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres findet die ordentliche MV statt. An der MV nehmen die Mitglieder stimmberechtigt teil.

2.    Der Termin der Versammlung und die Tagesordnung müssen zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung an die Mitglieder bekanntgegeben werden.

3.    Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der MV sind:

        a.     Jahresbericht des Vorstandes;

        b.    Bericht des 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden;

        c.     Bericht der/des Kassenprüfers/-in;

        d.    Entlastung des Vorstandes;

        e.     Neuwahl des Vorstandes und der/des Kassenprüfers/-in

         f.      Genehmigung des Haushaltsplanes;

        g.    Festsetzung der Beitragshöhe;

        h.    Satzungsänderungen;

        i.      Auflösung des Vereins.

4.    Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Punkte gemäß Ziffer 3.h) und .i) ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

5.    Der Vorstand kann eine außerordentliche MV einberufen. Er muss dies auf Verlangen von mehr als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder tun. Die Ladungsfrist beträgt dann eine Woche.

6.    Über jede MV und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und vom Protokollführer/in gegenzuzeichnen ist.

 

§8         Vorstand

1.    Dem Vorstand gehören an:

        a.     Die oder der 1. Vorsitzende;

        b.    Zwei stellvertretende Vorsitzende

2.    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der MV gewählt. Eintragung eines/einer stellvertretenden   Vorsitzenden und zusätzlich einer Vertretung wird auf Vorschlag der Mietermitglieder von der MV gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandmitglieder bleiben allerdings solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet ist.

3.    Der Vorstand entscheidet über Aufnahme Anträge, Ausschlussanträge, die Verwaltung des Vermögens und Eigentums und über die Verwendung der Spenden, Beiträge und Erträge.

4.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

        a.     Der oder die erste Vorsitzende; Er/Sie hat Einzelvertretungsbefugnis; und

        b.    Beide stellvertretenden Vorsitzenden; diese vertreten den Verein gemeinschaftlich.

5.    Die laufenden Geschäfte werden gemäß dem vom Vorstand beschlossenen Geschäftsverteilungsplan geführt.

6.    Alle Sitzungen des Vorstands werden von der oder dem ersten Vorsitzenden geleitet. Die Beschlussfähigkeit setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes voraus. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

7.    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während des laufenden Geschäftsjahres aus, so ist der Vorstand berechtigt, einen Nachfolger/-in kommissarisch zu berufen.

8.    Der Vorstand ist von den Beschränkungen nach §181 BGB befreit.

 

§9         Kassenprüferinnen und Kassenprüfer

1.    Die MV wählt aus den Mitgliedern zwei Kassenprüfer/innen für die Amtsdauer von drei Jahren. Zum/Zur Kassenprüfer/in können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.

2.    Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch und bestätigen diese durch ihre Unterschrift.

 

§10       Verbindlichkeiten des Vereins 

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

 

§11    Formale Satzungsänderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, formale Satzungsänderungen vorzunehmen, welche zur Eintragung in das Vereinsregister erforderlich werden. 

 

 
 

Eingetragen in das Vereinsregister am 10.03.1998 und zuletzt beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 24.04.2014.

Eintragung erfolgt am 03.11.2015 beim Amtsgericht, Tostedt ins Vereinsregister.

 
 

 

 

 


           

 

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